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Achat de véhicule, 4 min de lecture

Gewährleistung und Garantie beim Autokauf: Der Unterschied

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Ce texte n'est actuellement disponible qu'en allemand.

Information générale. Elle ne remplace pas un conseil juridique ou fiscal.

Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden im Alltag oft vermischt. Rechtlich beschreiben sie zwei verschiedene Dinge, die nebeneinander bestehen können. Dieser Beitrag erklärt den Unterschied und zeigt, was Sie bei einem Mangel tun sollten. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

L'essentiel en bref

Die Gewährleistung ist Ihr gesetzliches Recht gegenüber dem Verkäufer, die Garantie eine zusätzliche freiwillige Zusage. Prüfen Sie Fristen und Bedingungen im Vertrag. Bei einem Mangel melden Sie ihn sofort und lassen dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung.

Gewährleistung: das gesetzliche Recht

Die Gewährleistung heißt im Gesetz Sachmängelhaftung. Sie richtet sich gegen den Verkäufer und betrifft Mängel, die das Fahrzeug bei der Übergabe bereits hatte. Die Ansprüche ergeben sich aus § 437 BGB. Vorrangig ist die Nacherfüllung, also Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Beim Gebrauchtwagen läuft das nach Einschätzung des ADAC meist auf die Reparatur hinaus. Scheitert die Nacherfüllung, kommen Rücktritt, Minderung und unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz in Betracht.

Die Ansprüche verjähren nach § 438 BGB grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann ein Händler die Frist gegenüber Verbrauchern unter den Voraussetzungen des § 476 BGB auf ein Jahr verkürzen. Ausschließen darf er die Haftung gegenüber Verbrauchern nicht.

Garantie: eine freiwillige Zusage

Eine Garantie gibt ein Hersteller, Verkäufer oder sonstiger Dritter freiwillig und zusätzlich zur gesetzlichen Haftung. Das regelt § 443 BGB. Inhalt, Dauer und Bedingungen bestimmt der Garantiegeber. Nach Darstellung des ADAC setzen Garantien oft eine Wartung nach Herstellervorgaben voraus und beschränken sich teils auf bestimmte Bauteile. Abgenutzte Bremsbeläge und Betriebsstoffe sind in der Regel nicht erfasst.

Eine Garantie kann die gesetzlichen Rechte nicht ersetzen. Ein Händler darf laut ADAC auch nicht behaupten, Ansprüche bestünden nur über die Garantie. Lesen Sie die Bedingungen und fragen Sie, ob eine bestehende Garantie beim Weiterverkauf erhalten bleibt.

  • Wer ist Garantiegeber und an wen wenden Sie sich?
  • Welche Bauteile sind eingeschlossen, welche nicht?
  • Wie lange läuft die Garantie, und ab wann?
  • Welche Wartung wird verlangt, und wo darf sie erfolgen?
  • Gibt es eine Selbstbeteiligung oder eine Obergrenze?

Die Vermutung im ersten Jahr

Eigentlich muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Beim Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer hilft § 477 BGB: Zeigt sich innerhalb eines Jahres ein vertragswidriger Zustand, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe bestand. Das gilt nicht, wenn die Vermutung mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist. Danach liegt die Beweislast grundsätzlich wieder beim Käufer.

Verschleiß oder Mangel

Normale Gebrauchsspuren eines Fahrzeugs dieses Alters und dieser Laufleistung müssen Sie in der Regel hinnehmen. Das gilt auch für Teile, die sich durch Benutzung abnutzen. Ungewöhnlicher Verschleiß kann dagegen ein Mangel sein. Laut ADAC muss ein Händler Verbraucher auf solche Abweichungen hinweisen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, gerade bei stark beanspruchten Teilen wie Kupplung und Bremsen. Halten Sie deshalb den Zustand schon bei der Übergabe in einem Protokoll fest.

Neue Regeln seit dem 31. Juli 2026

Für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten seit dem 31. Juli 2026 ergänzende Regeln. Der Händler muss Sie vor der Nacherfüllung über Ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung informieren und auch darüber, dass eine Reparatur die Frist verlängert. Wird ein Mangel durch Reparatur behoben, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist nach § 475e Absatz 5 BGB einmalig um zwölf Monate. Da die Regelung neu ist, lohnt sich im Streitfall eine Nachfrage bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

So gehen Sie bei einem Mangel vor

Melden Sie den Mangel dem Verkäufer sofort und möglichst schriftlich. Geben Sie ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung, denn eine andere Werkstatt dürfen Sie laut ADAC in der Regel nicht ohne Weiteres beauftragen. Die Kosten der Nacherfüllung trägt nach § 439 BGB der Verkäufer. Bewahren Sie Rechnungen, Fotos und Schriftverkehr auf.

Bei Streit kann bei Betrieben, die einer Innung angehören, eine Kfz-Schiedsstelle helfen. Bei hohen Beträgen ist anwaltlicher Rat sinnvoll.

Bei Leasify

Wenn Sie ein Fahrzeug von Leasify als Verkäufer kaufen, gilt die gesetzliche Sachmängelhaftung nach den Regeln des jeweiligen Vertrags. Ob für ein Fahrzeug noch eine Garantie eines Dritten besteht und wie lange, hängt vom Einzelfall ab. Fragen Sie uns danach, bevor Sie sich entscheiden, und achten Sie auf die Angaben im Angebot.

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