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Professionnels, 4 min de lecture

Gewerbeleasing: Grundlagen, private Nutzung und 1-%-Regelung

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Ce texte n'est actuellement disponible qu'en allemand.

Information générale. Elle ne remplace pas un conseil juridique ou fiscal.

Leasing ist bei Unternehmen und Selbstständigen eine verbreitete Form, Fahrzeuge zu nutzen. Der Vertrag selbst funktioniert ähnlich wie beim Privatleasing, die Rahmenbedingungen unterscheiden sich aber. Das gilt für die Unterlagen und die Verbraucherrechte. Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, kommt die Besteuerung hinzu. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung.

L'essentiel en bref

Gewerbeleasing ist ein Nutzungsvertrag mit eigenen Unterlagen und Regeln. Die steuerlichen Folgen hängen von Ihrer Situation ab, vor allem bei privater Nutzung. Rechnen Sie mit dem Listenpreis, lassen Sie die Methode prüfen und entscheiden Sie erst danach über das Fahrzeug.

Was gewerblich anders ist

Beim Gewerbeleasing tritt ein Unternehmen oder eine selbstständig tätige Person als Leasingnehmer auf. Als Unternehmer gilt nach § 14 BGB, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Unterschied ist wichtig, weil verschiedene Schutzvorschriften an die Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB anknüpfen.

Der Leasinggeber bleibt Eigentümer, das Fahrzeug wird am Ende grundsätzlich zurückgegeben. Auch beim Gewerbeleasing gibt es Kilometer- und Restwertverträge. Für die Bonitätsprüfung nennt der ADAC als typische Unterlagen eine Selbstauskunft, den letzten Jahresabschluss sowie den Handelsregisterauszug oder die Gewerbeanmeldung.

Leasingraten als Betriebsausgaben

Bei gewerblicher Nutzung können die Kosten eines Leasingfahrzeugs nach Darstellung des ADAC als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Beim Privatleasing besteht diese Möglichkeit nicht. Wie das in Ihrem Fall aussieht, hängt von der Art der Gewinnermittlung, vom Anteil der betrieblichen Nutzung und von der Vertragsgestaltung ab.

Das gilt auch für eine Sonderzahlung. Sie kann je nach Situation anders behandelt werden als die laufenden Raten. Für die Umsatzsteuer gelten ebenfalls eigene Regeln. Besprechen Sie das mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie sich an einen Vertrag binden. Ein angenommener Steuervorteil sollte nicht der einzige Grund für einen Vertrag sein.

Private Nutzung und die 1-%-Regelung

Wird ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt, ist dieser Vorteil zu versteuern. Das Einkommensteuergesetz regelt dafür eine pauschale Methode. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG wird die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer.

Für Arbeitnehmer gilt das nach § 8 Absatz 2 EStG entsprechend. Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer. Maßgeblich ist der Listenpreis auch dann, wenn das Fahrzeug günstiger beschafft wurde oder gebraucht ist. Das kann gerade bei hochpreisigen Fahrzeugen einen erheblichen Betrag ergeben.

Fahrtenbuch als Alternative

Der Nutzungswert kann auch anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt werden. Dafür müssen die gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Das ist mit laufendem Aufwand verbunden, kann aber je nach Listenpreis und Nutzungsverhalten zu einem anderen Ergebnis führen. Welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gelten und welche Methode im Einzelfall passt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Abweichungen bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

Für reine Elektrofahrzeuge und bestimmte extern aufladbare Hybridfahrzeuge setzt das Gesetz einen geringeren Anteil des Listenpreises an. Die Voraussetzungen hängen unter anderem vom Anschaffungszeitpunkt, vom Bruttolistenpreis, von den CO₂-Emissionen und von der elektrischen Reichweite ab. Diese Regeln sind mehrfach geändert worden. Lassen Sie sich deshalb für das konkrete Fahrzeug die aktuell geltende Regelung bestätigen.

Vor dem Vertrag klären

Diese Punkte lassen sich mit Vertragspartner und Steuerberatung vorab klären.

  • Betrieblicher und privater Anteil der Nutzung, möglichst belegbar
  • Nutzung durch Inhaber, Gesellschafter oder Beschäftigte
  • Laufzeit, Fahrleistung und Rückgabebedingungen
  • Regelung zu Wartung, Versicherung und Schäden
  • Vorgehen bei Geschäftsaufgabe oder Veränderungen im Unternehmen

Bei Leasify

Leasify vermittelt Leasingverträge. Vertragspartner ist der Leasinggeber, der auch über den Antrag entscheidet. Steuerberatung leistet Leasify nicht und gibt keine Zusagen zu steuerlichen Auswirkungen. Für Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen kann Leasify zudem bei der Organisation des Fuhrparks unterstützen.

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