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Wer einen Sportwagen vor allem in der warmen Jahreszeit fährt, steht jeden Herbst vor derselben Frage: Bleibt das Fahrzeug zugelassen, bekommt es ein Saisonkennzeichen oder wird es abgemeldet? Dieser Beitrag vergleicht die drei Wege, erklärt die Besonderheiten bei Leasingfahrzeugen und zeigt, wie Sie den Wagen einlagern und im Frühjahr wieder in Betrieb nehmen.
Kısaca en önemlileri
Wer im Winter fahren will, braucht bei Glätte Reifen mit Alpine-Symbol. Wer jedes Jahr dieselben Monate pausiert, für den passt ein Saisonkennzeichen, wer flexibel bleiben will, meldet ab und wieder an. Ruht der Wagen, muss er auf privatem Grund stehen, für die Ruheversicherung nach den Musterbedingungen in einer Garage oder auf einem umfriedeten Platz. Bei einem Leasingfahrzeug klären Sie jede Änderung vorher mit dem Leasinggeber.
Drei Wege im Vergleich
Welcher Weg passt, hängt davon ab, ob Sie im Winter überhaupt fahren möchten, wie flexibel Sie bleiben wollen und wo der Wagen stehen kann. Die Grundzüge zu Kfz-Steuer und Saisonkennzeichen stehen im Beitrag zu den laufenden Kosten eines Sportwagens.
- Weiterfahren: Das Fahrzeug bleibt zugelassen und wie gewohnt versichert. Steuer und Versicherung laufen das ganze Jahr, bei winterlicher Fahrbahn brauchen Sie geeignete Reifen.
- Saisonkennzeichen: Die Zulassung gilt jedes Jahr für denselben festen Zeitraum. Behördengänge im Herbst und Frühjahr entfallen, dafür lässt sich der Zeitraum nicht spontan verschieben.
- Abmelden: Die Zulassung endet, bis Sie das Fahrzeug wieder anmelden. Sie bestimmen Beginn und Ende jedes Jahr neu, zahlen dafür aber jedes Mal Gebühren.
Weiterfahren: Welche Reifen sind Pflicht?
Eine Winterreifenpflicht nach Kalender gibt es in Deutschland nicht. Nach § 2 Absatz 3a StVO dürfen Sie bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder Reifen tragen, die § 36 Absatz 4 StVZO entsprechen. Das sind Reifen mit dem Alpine-Symbol, einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Reine M+S-Reifen genügen nicht mehr, ihre Übergangsfrist ist nach Angaben des ADAC am 30. September 2024 abgelaufen. Das betrifft auch Ganzjahresreifen. Wer ohne passende Reifen fährt, riskiert laut ADAC ein Bußgeld und einen Punkt.
Bei Sportwagen kommt die Geschwindigkeit hinzu. Liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Winterreifen unter der des Fahrzeugs, muss sie nach § 36 Absatz 5 StVZO im Blickfeld des Fahrers angegeben sein, etwa durch einen Aufkleber, oder im Fahrzeug angezeigt werden. Überschreiten dürfen Sie sie nicht. Prüfen Sie außerdem, welche Reifen der Hersteller freigibt. Porsche etwa kennzeichnet von ihm getestete und freigegebene Reifen mit einem N. Gesetzlich reichen 1,6 Millimeter Profil, der ADAC empfiehlt für Winter- und Ganzjahresreifen mindestens 4 Millimeter.
Saisonkennzeichen: Was regelt die Verordnung?
Das Saisonkennzeichen steht in § 10 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), die 2023 neu gefasst wurde. Der Betriebszeitraum wird in vollen Monaten festgelegt, steht auf dem Kennzeichen und wird auch in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vermerkt. Teil I ist der frühere Fahrzeugschein, Teil II der frühere Fahrzeugbrief. Ein Beispiel: Mit 03/10 dürfen Sie den Wagen vom 1. März bis zum 31. Oktober nutzen. Ab dem 1. November darf er auf öffentlichen Straßen weder fahren noch abgestellt werden.
Die Kfz-Steuer läuft nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens aber einen Monat. Verlängern lässt sich die Saison nicht einfach. Für einen anderen Zeitraum brauchen Sie nach Angaben der Stadt Karlsruhe eine neue Versicherungsbestätigung und neue Schilder. Fällt die Hauptuntersuchung in die Pause, ist sie nach Anlage VIII der StVZO im ersten Monat der nächsten Saison fällig.
Achten Sie auch auf die Einstufung beim Versicherer. Nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer (GDV) führt ein schadenfreies Jahr mit Saisonkennzeichen nur dann zu einer besseren Schadenfreiheitsklasse, wenn die Saison mindestens sechs Monate umfasst. Diese Bedingungen sind unverbindlich, maßgeblich ist Ihr Vertrag.
Abmelden: Was passiert mit Kennzeichen, Steuer und Versicherung?
Amtlich heißt die Abmeldung Außerbetriebsetzung, geregelt in § 16 FZV. Sie legen die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vor. In Karlsruhe geht das vor Ort und bei neueren Zulassungen auch online. Das Kennzeichen können Sie für die spätere Wiederzulassung reservieren lassen, nach § 16 FZV höchstens zwölf Monate ab dem Tag der Abmeldung. Hauptzollamt und Versicherung informiert die Zulassungsbehörde laut ADAC selbst.
Die Steuerpflicht dauert nach § 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz, solange das Fahrzeug zugelassen ist, mindestens einen Monat. Der Versicherungsvertrag endet nach den GDV-Musterbedingungen nicht, wenn Sie das Fahrzeug später wieder zulassen wollen. Er geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, sofern die Abmeldung mindestens zwei Wochen dauert. Nach einer im Vertrag festgelegten Zahl von Monaten endet er ohne Kündigung.
Für die Wiederzulassung verlangt § 16 Absatz 2 FZV die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II. Teil II ist entbehrlich, wenn derselbe Halter das bisherige Kennzeichen behält. War in der Zwischenzeit eine Hauptuntersuchung fällig, muss sie vorher stattfinden.
Wo darf der Wagen in der Pause stehen?
In beiden Fällen gehört er von der Straße. Beim Saisonkennzeichen verbietet § 10 Absatz 3 FZV außerhalb des Betriebszeitraums das Fahren und das Abstellen auf öffentlichen Straßen. Für abgemeldete Fahrzeuge weist die Stadt Karlsruhe darauf hin, dass sie weder bewegt noch auf öffentlichen Flächen abgestellt werden dürfen. Sie brauchen also einen privaten Stellplatz.
Die Versicherung stellt eigene Anforderungen. In der Ruheversicherung besteht nach den GDV-Musterbedingungen nur noch Haftpflichtschutz und, falls vorher eine Kaskoversicherung bestand, Teilkaskoschutz. Das gilt auch außerhalb der Saison eines Saisonkennzeichens. Das Fahrzeug muss dann nicht nur vorübergehend in einer Garage oder auf einem umfriedeten Platz stehen, also etwa hinter Zaun, Hecke oder Mauer, und darf außerhalb davon nicht genutzt werden. Sonst kann der Versicherer leistungsfrei werden. Fragen Sie deshalb vorher nach, ob Ihr Stellplatz die Bedingung erfüllt, etwa bei einem Carport oder einem offenen Platz im Hof.
Leasingfahrzeug: Brauche ich die Zustimmung des Leasinggebers?
Beim Leasing ist der Leasinggeber Eigentümer. Sie stehen nach Darstellung des ADAC in der Regel als Halter in Teil I, Teil II bleibt beim Leasinggeber. Für ein Saisonkennzeichen wird der Betriebszeitraum auch in Teil II eingetragen, die Berliner Zulassungsbehörde verlangt das Dokument dafür ausdrücklich. Sie sind also auf den Leasinggeber angewiesen. Für die Abmeldung genügt nach der FZV zwar Teil I. Teil II brauchen Sie aber wieder, wenn Sie das Kennzeichen bei der Wiederzulassung nicht behalten.
Wichtiger als die Papiere ist der Vertrag. Er kann festlegen, wie das Fahrzeug zugelassen und versichert sein muss. In der Ruheversicherung bleibt höchstens Teilkaskoschutz. Verlangt Ihr Vertrag eine Vollkasko, passt das möglicherweise nicht zusammen. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Leasing und Versicherung. Lesen Sie Ihren Vertrag und fragen Sie den Leasinggeber, bevor Sie etwas beantragen. Planen Sie einen neuen Vertrag und wollen Sie den Wagen nur saisonal fahren, sprechen Sie das vor der Unterschrift an.
Einlagerung und erste Ausfahrt im Frühjahr
Für die Standzeit nennen ADAC und BMW M einige Grundregeln, Vorrang hat die Betriebsanleitung Ihres Modells. Im Frühjahr prüfen Sie vor der ersten Ausfahrt zuerst die Formalitäten: Hat die Saison begonnen oder ist der Wagen wieder zugelassen, und ist eine fällige Hauptuntersuchung erledigt?
- Batterie: Ein Erhaltungsladegerät hält sie im eingebauten Zustand geladen, braucht aber einen Stromanschluss. Ohne Gerät rät der ADAC, sie etwa alle zwei Monate einige Stunden zu laden. Vor einem Ausbau sollten Sie klären, ob sich danach Steuergeräte zurücksetzen.
- Reifen: Gegen Standplatten nennt der ADAC rund drei bar Luftdruck oder das Aufbocken. BMW M sieht dauerhaftes Aufbocken kritisch und empfiehlt Reifenschoner, die die Last verteilen.
- Tank: Ältere Fahrzeuge mit Blechtank werden vollgetankt, damit er nicht rostet. Moderne Fahrzeuge haben nach Angaben von BMW M Kunststofftanks.
- Feuchtigkeit: Ideal ist ein trockener, belüfteter Raum mit möglichst gleichbleibender Temperatur. Die Fenster einen Spalt offen lassen.
- Handbremse: nicht anziehen, damit die Beläge nicht festsitzen. BMW M rät stattdessen zum eingelegten ersten Gang, wenn die Fläche es zulässt.
- Abdeckung: eine atmungsaktive Hülle oder ein Baumwolltuch, keine Plastikfolie, unter der sich Kondenswasser hält.
- Marder: Sie suchen laut ADAC vor allem im Herbst Schlafplätze in Motorräumen. Eine Garage hilft, zusätzlich gibt es Motorraum-Abschottungen und Abwehrgeräte.
- Vor dem Start: einen erhöhten Reifendruck wieder auf den Sollwert senken, die Reifen ansehen und nach Rat des ADAC Motoröl, Kühlwasser, Scheibenwaschanlage und Beleuchtung kontrollieren.
- Erste Fahrt: Die ersten Bremsungen können laut ADAC schwächer ausfallen, bis sich Flugrost von den Scheiben abgeschliffen hat. Fahren Sie die ersten Kilometer deshalb zurückhaltend.
Bei Leasify
Leasify ist ein Autohaus in Karlsruhe mit Schwerpunkt auf Sport- und Luxuswagen. Fahrzeuge aus unserem Bestand können Sie bei uns kaufen. Leasingverträge vermitteln wir, Vertragspartner ist der Leasinggeber, der auch über den Antrag entscheidet. Fahren Sie Ihren Wagen kaum noch, können Sie ihn uns zum Ankauf anbieten. Für Zulassung, Versicherung und Einlagerung sind Zulassungsbehörde, Versicherer und Fachbetriebe die richtigen Ansprechpartner. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung.
Kaynaklar
- § 10 FZV, Besondere Kennzeichen (Saisonkennzeichen)
- § 16 FZV, Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- § 2 StVO, Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
- § 36 StVZO, Bereifung und Laufflächen
- Anlage VIII StVZO, Hauptuntersuchung
- § 5 KraftStG, Dauer der Steuerpflicht
- GDV: Musterbedingungen AKB 2015, Stand 13.10.2026
- Stadt Karlsruhe: Saisonkennzeichen beantragen
- Stadt Karlsruhe: Abmeldung und Außerbetriebsetzung
- Service Berlin: Saisonkennzeichen beantragen
- ADAC: Saisonkennzeichen
- ADAC: Auto anmelden und abmelden
- ADAC: Allwetterreifen im Winter
- ADAC: Winterreifen von O bis O gilt nur bedingt
- Porsche: Reifen mit N-Kennzeichnung
- ADAC: Leasing, Eigentümer und Fahrzeugpapiere
- ADAC: Oldtimer richtig einwintern und ausmotten
- BMW M: Auto richtig einwintern
- ADAC: Marderbiss am Auto
- ADAC: Auto fit für den Frühling
