Allgemeine Information. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, versteuert diesen Vorteil. Für reine Elektrofahrzeuge und bestimmte Plug-in-Hybride setzt das Einkommensteuergesetz dafür nur einen Teil des Listenpreises an. Die Regeln wurden mehrfach geändert, die Preisgrenze zuletzt im Juli 2025. Dieser Beitrag beschreibt den geltenden Gesetzestext im November 2026 und vertieft den kurzen Hinweis aus dem Ratgeber zu den Grundlagen des Gewerbeleasings. Er gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung.
Das Wichtigste in Kürze
Bei reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 30. Juni 2025 und vor 2031 angeschafft werden und höchstens 100.000 Euro Bruttolistenpreis haben, wird die private Nutzung mit 0,25 Prozent des Listenpreises im Monat angesetzt. Teurere Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride mit höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer oder mindestens 80 Kilometern elektrischer Reichweite werden mit 0,5 Prozent angesetzt. Für frühere Anschaffungen gelten niedrigere Preisgrenzen und kürzere Reichweiten. Reine Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen des Betriebs lassen sich bei Anschaffung bis Ende 2027 zudem beschleunigt abschreiben, geleaste Fahrzeuge in der Regel nicht.
Welcher Anteil des Listenpreises gilt?
Ausgangspunkt ist die 1-%-Regelung aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, die der Ratgeber Gewerbeleasing: Grundlagen erklärt. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, meist Plug-in-Hybride genannt, mindert das Gesetz den Listenpreis, bevor das eine Prozent berechnet wird. Elektrofahrzeuge sind dabei Fahrzeuge, die ausschließlich von Elektromotoren angetrieben werden.
Für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 gilt Nummer 3 der Vorschrift: Ein Fahrzeug ohne CO₂-Ausstoß je Kilometer wird nur mit einem Viertel des Listenpreises angesetzt, wenn sein Bruttolistenpreis die Preisgrenze nicht übersteigt. Der Monatswert beträgt damit 0,25 Prozent des Listenpreises. Elektrofahrzeuge oberhalb der Grenze und Plug-in-Hybride, die bestimmte Werte erreichen, werden zur Hälfte angesetzt, also mit 0,5 Prozent.
Für Arbeitnehmer gilt das nach § 8 Abs. 2 EStG entsprechend. Auch der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird aus dem geminderten Listenpreis berechnet. Ob ein teurer Wagen überhaupt als angemessen gilt, ist eine eigene Frage, die der Ratgeber Sportwagen als Firmenwagen behandelt.
Welche Preisgrenze gilt für Ihr Fahrzeug?
Der aktuelle Gesetzestext nennt für das Viertel eine Grenze von 100.000 Euro. Sie stammt aus dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14. Juli 2025 und gilt nach § 52 Abs. 12 EStG für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Für frühere Anschaffungen gelten niedrigere Grenzen.
Maßgeblich ist der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung einschließlich Sonderausstattung, nicht der Kaufpreis. Die Regeln gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung auch für gebraucht angeschaffte Fahrzeuge. Bei geleasten Fahrzeugen kommt es auf den Zeitpunkt des Leasings an. Bei Dienstwagen für Arbeitnehmer stellt die Finanzverwaltung auf die erstmalige Überlassung an einen Arbeitnehmer ab; für die Grenze von 100.000 Euro nennt sie Anschaffung und Überlassung nach dem 30. Juni 2025. Im Überblick gelten für reine Elektrofahrzeuge diese Grenzen:
- Anschaffung von 2019 bis Ende 2023: Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro
- Anschaffung von Januar 2024 bis Ende Juni 2025: bis 70.000 Euro
- Anschaffung von Juli 2025 bis Ende 2030: bis 100.000 Euro
Was gilt für Plug-in-Hybride?
Für Plug-in-Hybride ist das Viertel nicht vorgesehen, weil sie CO₂ ausstoßen. Sie werden zur Hälfte angesetzt, wenn sie höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer ausstoßen oder eine bestimmte Strecke rein elektrisch fahren können. Die Werte stehen in der Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers, dem sogenannten CoC-Papier. Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählen bei neueren Fahrzeugen die Werte nach dem Prüfverfahren WLTP und für die Reichweite der Wert für die elektrische Reichweite innerorts.
Erfüllt ein nach 2022 angeschaffter Plug-in-Hybrid keine der beiden Bedingungen, gilt die volle 1-%-Regelung. Für frühere Anschaffungen sah das Gesetz stattdessen eine Minderung um pauschale Batteriekosten vor. Die elektrische Mindestreichweite ist schrittweise gestiegen:
- Anschaffung 2019 bis 2021: 40 Kilometer
- Anschaffung 2022 bis 2024: 60 Kilometer
- Anschaffung 2025 bis 2030: 80 Kilometer
Rechenbeispiel: 1 Prozent gegenüber 0,25 Prozent
Die folgenden Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung. Angenommen sind Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft und zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Die Finanzverwaltung rundet den geminderten Listenpreis auf volle hundert Euro ab, bei den gewählten Beträgen entfällt das. Der Monatswert ist noch keine Steuer. Er erhöht als Entnahme den Gewinn oder als Sachbezug den Arbeitslohn.
Das Beispiel zeigt auch, wie stark die Preisgrenze wirkt. Einige tausend Euro mehr Listenpreis, etwa durch Sonderausstattung, können den Monatswert mehr als verdoppeln.
- Verbrenner mit 96.000 Euro Bruttolistenpreis: 1 Prozent ergibt 960 Euro im Monat, 11.520 Euro im Jahr.
- Elektrofahrzeug mit 96.000 Euro: Angesetzt wird ein Viertel, also 24.000 Euro. Der Monatswert beträgt 240 Euro, im Jahr 2.880 Euro.
- Elektrofahrzeug mit 104.000 Euro: Die Grenze ist überschritten, angesetzt wird die Hälfte, also 52.000 Euro. Der Monatswert beträgt 520 Euro.
- Plug-in-Hybrid mit 104.000 Euro, der die Bedingungen erfüllt: ebenfalls 520 Euro im Monat. Ohne die Bedingungen wären es 1.040 Euro.
Fahrtenbuch und Kostendeckelung
Auch bei der Fahrtenbuchmethode wirkt die Förderung. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG werden die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen bei den Gesamtkosten nur zu einem Viertel oder zur Hälfte berücksichtigt. Zu den vergleichbaren Aufwendungen zählen nach Auffassung der Finanzverwaltung Miet- und Leasingraten. Es gelten dieselben Zeiträume und Bedingungen wie bei der 1-%-Regelung.
Die Kostendeckelung gilt auch hier. Sie begrenzt den pauschalen Wert auf die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs. Für diesen Vergleich setzt die Finanzverwaltung die Abschreibung ebenfalls nur mit dem jeweiligen Bruchteil an.
Lassen sich Elektroautos schneller abschreiben?
Seit Juli 2025 gibt es für reine Elektrofahrzeuge eine beschleunigte Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG. Abschreibung bedeutet, dass die Anschaffungskosten über mehrere Jahre als Betriebsausgaben verteilt werden. Die Regel gilt für Fahrzeuge, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Statt gleicher Jahresbeträge können Sie folgende Anteile der Anschaffungskosten absetzen: 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten Folgejahr, je 5 Prozent im zweiten und dritten, 3 Prozent im vierten und 2 Prozent im fünften Folgejahr. Die sonst übliche Kürzung nach Monaten im Anschaffungsjahr ist ausgeschlossen. Wurden für das Fahrzeug Sonderabschreibungen in Anspruch genommen, ist die Regel nicht anwendbar. Plug-in-Hybride sind nicht erfasst, weil das Gesetz auf die Definition reiner Elektrofahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuergesetz verweist.
Beim Leasing hilft diese Abschreibung dem Leasingnehmer in der Regel nicht. Abschreiben kann nur, wem das Fahrzeug steuerlich zugerechnet wird. Die Leasingerlasse der Finanzverwaltung rechnen es bei den dort beschriebenen Vertragsmodellen regelmäßig dem Leasinggeber zu, etwa bei einem Vertrag ohne Option mit einer Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Auch die IHK Lippe zu Detmold weist darauf hin, dass die Regel für geleaste Fahrzeuge nicht gilt.
Laden beim Arbeitgeber
Lädt ein Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridfahrzeug im Betrieb, ist dieser Vorteil nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber ihn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Das gilt für den Dienstwagen ebenso wie für das private Fahrzeug des Arbeitnehmers. Begünstigt ist das Laden an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens, grundsätzlich nicht das Laden zu Hause oder bei Dritten. Steuerfrei ist auch eine betriebliche Ladevorrichtung, die zur privaten Nutzung überlassen wird. Die Befreiung gilt für Vorteile bis Ende 2030. Wird der Dienstwagen nach der 1-%-Regelung versteuert, ist der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom nach dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 bereits abgegolten.
Bei Leasify
Leasify vermittelt Leasingverträge. Vertragspartner ist der Leasinggeber, der auch über den Antrag entscheidet. Für Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen unterstützt Leasify bei der Organisation des Fuhrparks. Steuer- oder Rechtsberatung leistet Leasify nicht und gibt keine Zusagen zu steuerlichen Auswirkungen. Welche Regel für Ihr Fahrzeug gilt, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Quellen
- § 6 EStG, Bewertung (Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3)
- § 8 EStG, Einnahmen (Abs. 2)
- § 7 EStG, Absetzung für Abnutzung (Abs. 2a)
- § 3 EStG, steuerfreie Einnahmen (Nr. 46)
- § 52 EStG, Anwendungsvorschriften (Abs. 4 und 12)
- § 9 KraftStG, Definition Elektrofahrzeuge (Abs. 2)
- BMF-Schreiben vom 5. November 2021 zu Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 24 IV 6)
- Dasselbe BMF-Schreiben mit der Grenze von 70.000 Euro (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 24 IV 6)
- BMF-Schreiben vom 11. November 2025 zu § 3 Nr. 46 EStG (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 24 VIII)
- BMF-Schreiben vom 19. April 1971, Leasingerlass für bewegliche Wirtschaftsgüter (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 21 I)
- BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1975, Teilamortisationsverträge (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 21 III)
- IHK Lippe zu Detmold: Elektromobilität, beschleunigte Abschreibung für Unternehmen
