Allgemeine Information. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Ein Sportwagen kann ein Firmenwagen sein. Das Einkommensteuergesetz zieht aber eine Grenze: Kosten, die die private Lebensführung berühren und nach allgemeiner Auffassung unangemessen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern. Dieser Beitrag zeigt, nach welchen Kriterien der Bundesfinanzhof die Angemessenheit prüft, was ein unangemessener Anteil in Zahlen bedeutet und wie die 1-%-Regelung bei hohen Listenpreisen wirkt. Er baut auf dem Ratgeber zu den Grundlagen des Gewerbeleasings auf und ersetzt keine Steuerberatung.
Das Wichtigste in Kürze
Ein Sport- oder Luxuswagen kann als Firmenwagen anerkannt werden. Kosten, die nach allgemeiner Auffassung unangemessen sind, dürfen den Gewinn aber nicht mindern. Der Bundesfinanzhof wägt dafür Unternehmensgröße, Umsatz und Gewinn, die Bedeutung von Repräsentation, die Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben und den Umfang der betrieblichen Nutzung ab. Bei privater Nutzung zählt zusätzlich der volle Listenpreis, höchstens aber die tatsächlichen Gesamtkosten.
Was meint das Gesetz mit unangemessenem Aufwand?
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nimmt davon Aufwendungen aus, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind. Der Bundesfinanzhof spricht von unangemessenem Repräsentationsaufwand. Gemeint sind Kosten, die vor allem dem eigenen Auftreten und Ansehen dienen.
Die Lebensführung ist nach der Rechtsprechung schon berührt, wenn persönliche Motive bei der Anschaffung mitspielen. Eine private Nutzung ist dafür nicht nötig. Die Prüfung kann deshalb auch einen Wagen treffen, der ausschließlich betrieblich gefahren wird. Sie betrifft Betriebsausgaben, also Unternehmer und Freiberufler mit Gewinneinkünften. Für Arbeitnehmer mit Dienstwagen stellt sich eine andere Frage, dazu weiter unten.
Nach welchen Kriterien prüft der Bundesfinanzhof?
Maßstab ist ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer. Gefragt wird, ob er die Kosten angesichts der erwarteten Vorteile ebenfalls getragen hätte. Dabei bleibt es grundsätzlich Ihre Entscheidung, wie viel Sie für Ihren Betrieb ausgeben.
Ein teurer und schneller Wagen ist nicht automatisch unangemessen, auch wenn Repräsentation für Ihr Geschäft keine Rolle spielt. Die Bedeutung der Repräsentation ist nur ein Gesichtspunkt unter mehreren, die gegeneinander abgewogen werden. Zu würdigen sind alle Umstände des Einzelfalls. Der Bundesfinanzhof nennt vor allem diese Kriterien:
- die Größe des Unternehmens
- die Höhe von Umsatz und Gewinn über einen längeren Zeitraum
- die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der Tätigkeit
- die Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben
- einen objektiven Grund für den Mehraufwand, etwa ein Geschäft, das ohne ihn nicht zustande gekommen wäre
- wie weit die private Lebenssphäre berührt ist
Der Ferrari eines Tierarztes
Das maßgebliche Urteil stammt vom 29. April 2014 (Az. VIII R 20/12). Ein Tierarzt mit Kleintierpraxis hatte ab Oktober 2005 einen Ferrari Spider geleast. Die Praxis erzielte Umsätze von rund 800.000 Euro, die Einkünfte lagen in den Streitjahren zwischen rund 209.000 und 350.000 Euro. Laut Fahrtenbuch entfiel 2006 und 2007 der größte Teil der Kilometer auf betriebliche Fahrten. Insgesamt war der Wagen in drei Jahren aber nur an 20 Tagen betrieblich unterwegs, und zwar zu Fortbildungen und Gerichtsterminen.
Das Finanzgericht erkannte die Kosten nur teilweise an, der Bundesfinanzhof bestätigte das. Ausschlaggebend waren der absolut geringe betriebliche Einsatz, das Fehlen von Fahrten in der eigentlichen tierärztlichen Arbeit sowie der hohe Repräsentations- und Liebhaberwert eines solchen Fahrzeugs. Als angemessen galten 2 Euro je gefahrenem Kilometer. Diesen Wert hatte das Finanzgericht aus aufwendigeren Modellen von BMW und Mercedes-Benz abgeleitet, zugunsten des Klägers aus dem teuersten Vergleichsfahrzeug, einem Mercedes SL 600.
Was gilt, wenn der Wagen nur selten betrieblich fährt?
Die 1-%-Regelung setzt voraus, dass ein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Liegt der betriebliche Anteil zwischen 10 und 50 Prozent, wird der private Anteil nach Auffassung der Finanzverwaltung mit den tatsächlichen Selbstkosten bewertet. Wird ein Fahrzeug zu mehr als 90 Prozent privat genutzt, gehört es nach den Einkommensteuer-Richtlinien zum Privatvermögen. Den Umfang der betrieblichen Nutzung müssen Sie darlegen und glaubhaft machen. Geeignet sind etwa Terminkalender, Reisekostenabrechnungen oder Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum, in der Regel drei Monate.
Der Ferrari-Fall zeigt, dass ein hoher Prozentanteil allein nicht genügt. Es zählt auch der absolute Umfang. Selbst bei einem reinen Liebhaberfahrzeug können einzelne Fahrten betrieblich veranlasst sein. Der darauf entfallende Teil der Kosten bleibt abziehbar, begrenzt durch die Angemessenheit.
Ein jüngeres Verfahren zeigt, dass die Abwägung auch anders ausfallen kann. Ein Prüfsachverständiger hatte neben einem BMW einen Lamborghini Aventador geleast und mit einer Werbefolie versehen. Der Bundesfinanzhof verwies den Fall am 22. Oktober 2024 an das Finanzgericht zurück (Az. VIII R 12/21). Nach den bisherigen Feststellungen ergebe sich die Unangemessenheit nicht schon aus dem Verhältnis der Kosten zu Unternehmensgröße, Umsatz und Gewinn. Das Finanzgericht müsse zudem den gezielten Einsatz des Wagens bei bestimmten Kunden berücksichtigen. Auch die Frage, ob überhaupt privat gefahren wurde, kann anders zu beurteilen sein, wenn privat ein vergleichbares Fahrzeug bereitsteht. Verglichen werden dann etwa Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung und Prestige.
Was passiert mit dem unangemessenen Teil?
Unangemessene Kosten bleiben betrieblich veranlasst, sie dürfen den Gewinn aber nicht mindern. Praktisch wird der Aufwand geteilt. Der angemessene Teil ist als Betriebsausgabe abziehbar, der Rest nicht. Im Ferrari-Fall geschah das über einen Kilometersatz: Für jeden betrieblichen Kilometer wurden 2 Euro anerkannt, die darüber liegenden Kosten blieben unberücksichtigt.
Das Abzugsverbot erfasst nach der Rechtsprechung auch die Abschreibung, also die Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer. In einem Urteil vom 10. Oktober 2017 (Az. X R 33/16) ging es um mehrere geplante Fahrzeuge aus dem höchsten Preissegment. Der Bundesfinanzhof ließ eine gewinnmindernde Rücklage für diese Anschaffungen nach altem Recht nicht zu, soweit die Aufwendungen unangemessen waren. Klären Sie deshalb vor der Anschaffung mit Ihrer Steuerberatung, welcher Teil voraussichtlich anerkannt wird.
Wie wirkt die 1-%-Regelung bei hohem Listenpreis?
Die 1-%-Regelung knüpft an den Bruttolistenpreis bei Erstzulassung an, einschließlich Sonderausstattung. Wie sie grundsätzlich funktioniert, beschreibt der Ratgeber Gewerbeleasing: Grundlagen. Bei Sport- und Luxuswagen entstehen schnell hohe Beträge, weil auch umfangreiche Sonderausstattung in den Listenpreis eingeht.
Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Ein gebraucht gekaufter Sportwagen hatte bei Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 150.000 Euro. Die private Nutzung wird dann mit 1.500 Euro im Monat angesetzt, im Jahr mit 18.000 Euro. Betragen die nachgewiesenen Gesamtkosten des Fahrzeugs in diesem Jahr nur 14.000 Euro, greift die sogenannte Kostendeckelung. Nach den Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist der pauschale Wert dann höchstens mit den Gesamtkosten anzusetzen, hier also mit 14.000 Euro. Das gilt für Unternehmer und für Arbeitnehmer. Eine Leasingsonderzahlung wird für diesen Vergleich auf die Jahre der Nutzung verteilt.
Für Arbeitnehmer ist die private Nutzung eines Dienstwagens Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs (§ 8 Abs. 2 EStG). Die Angemessenheitsprüfung betrifft dagegen Betriebsausgaben. Beim Arbeitnehmer geht es also um die Bewertung des Vorteils nach dem Listenpreis. Ob das Unternehmen die Fahrzeugkosten in voller Höhe abziehen kann, ist eine eigene Frage auf seiner Seite.
Ändert Leasing etwas?
An den steuerlichen Grenzen ändert Leasing wenig. Der Ferrari des Tierarztes und der Lamborghini des Prüfsachverständigen waren beide geleast. Die Angemessenheit wird also auch bei Leasingraten geprüft. Die 1-%-Regelung gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls für gemietete und geleaste Fahrzeuge. Der Bundesfinanzhof wendet sie auch an, wenn das Fahrzeug steuerlich nicht dem Leasingnehmer zugerechnet wird.
Anders ist vor allem die Verteilung der Kosten. Statt Anschaffungskosten abzuschreiben, zahlen Sie laufende Raten und gegebenenfalls eine Einmalzahlung zu Beginn, deren Wirkung der Ratgeber zur Sonderzahlung beim Leasing beschreibt. Am Prüfmaßstab ändert die Vertragsform nichts. Es kommt auf das Verhältnis von Nutzen und Kosten in Ihrem Betrieb an.
Bei Leasify
Leasify vermittelt Leasingverträge. Vertragspartner ist der Leasinggeber, der auch über den Antrag entscheidet. Steuer- oder Rechtsberatung leistet Leasify nicht und gibt keine Zusagen zu steuerlichen Auswirkungen. Ob ein bestimmtes Fahrzeug in Ihrem Betrieb als angemessen gilt und welche Methode für die private Nutzung passt, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Quellen
- § 4 EStG, Gewinnbegriff und nicht abziehbare Betriebsausgaben
- § 6 EStG, Bewertung
- § 8 EStG, Einnahmen
- BFH, Urteil vom 29. April 2014, VIII R 20/12: Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers
- BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024, VIII R 12/21: Anscheinsbeweis für private Fahrzeugnutzung
- BFH, Urteil vom 10. Oktober 2017, X R 33/16: Abzugsverbot bei Rücklage für Luxusfahrzeuge
- BMF-Schreiben vom 18. November 2009 zur privaten Kfz-Nutzung bei Gewinneinkünften (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 16 III)
- BMF-Schreiben vom 3. März 2022 zur Überlassung von Kfz an Arbeitnehmer (Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 24 IV 1)
- R 4.2 Abs. 1 EStR, Betriebsvermögen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025)
