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Leasing, 6 Min. Lesezeit

Leasing und Versicherung: Vollkasko, GAP und Schadenfall

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Allgemeine Information. Sie ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Wer ein Fahrzeug kauft, ist im Schadenfall Nutzer und Eigentümer zugleich. Beim Leasing fallen diese Rollen auseinander: Sie fahren das Fahrzeug, der Leasinggeber ist sein Eigentümer. Nach einem Unfall kommt oft ein Unfallgegner als dritte Partei hinzu. Daraus folgen eigene Regeln für Versicherung, Schadenmeldung und Abrechnung. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

Beim Leasing gehört das Fahrzeug dem Leasinggeber, Sie sind in der Regel als Halter eingetragen und haften ihm gegenüber für Schäden. Deshalb verlangen die meisten Leasinggeber eine Vollkasko. Weil diese bei Totalschaden oder Diebstahl nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzt, kann zur Restforderung des Leasinggebers eine Lücke bleiben, die eine GAP-Deckung schließt. Melden Sie jeden Schaden Versicherer und Leasinggeber und lassen Sie erst nach Abstimmung reparieren.

Wer ist Halter, wer ist Eigentümer?

Der Leasinggeber erwirbt das Fahrzeug und bleibt während der gesamten Laufzeit sein Eigentümer. Sie werden nach Darstellung des ADAC in der Regel als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II bleibt beim Leasinggeber.

Der Unterschied hat Folgen. Als Halter haften Sie nach § 7 StVG für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Ausgeschlossen ist diese Haftung nur bei höherer Gewalt. Zugleich verpflichtet § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes den Halter, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die ihn selbst, den Eigentümer und den Fahrer absichert. Sie zahlt für Schäden, die Sie anderen zufügen. Schäden am Leasingfahrzeug selbst deckt eine reine Haftpflichtversicherung nicht ab.

Warum verlangt der Leasinggeber eine Vollkasko?

Wird das Leasingfahrzeug beschädigt, sind Sie dem Leasinggeber gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Darauf weist die HUK-COBURG hin. Die Kaskoversicherung sichert deshalb auch sein Eigentum ab. Nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer (GDV) gilt der Kaskoschutz auch für den Leasinggeber als Eigentümer, wenn der Vertrag in seinem Interesse geschlossen ist.

Die meisten Leasinggeber verlangen eine Vollkasko. Eine reine Teilkasko genügt in der Regel nicht. Sie leistet nur bei festgelegten Ereignissen, etwa Diebstahl, Glasbruch, Hagel, Brand oder einem Zusammenstoß mit Haarwild. Die Vollkasko ersetzt zusätzlich Schäden nach einem selbst verursachten Unfall und durch Vandalismus. Manche Leasinggeber begrenzen außerdem die Selbstbeteiligung, nach Angaben der HUK zum Beispiel auf 500 oder 1.000 Euro.

Lesen Sie auch die Einschränkungen in den Versicherungsbedingungen. Der GDV nennt die Teilnahme an nicht genehmigten Rennveranstaltungen als Beispiel für eine Pflichtverletzung, die den Schutz gefährden kann. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung anteilig kürzen. Ein Tarif mit Werkstattbindung passt nach Hinweis des GDV oft nicht zu einem Leasingvertrag, weil Leasinggeber häufig eigene Partnerwerkstätten für Wartung und Reparatur vorschreiben.

Was ist eine GAP-Deckung, und wann greift sie?

Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust zahlt die Kaskoversicherung nach den GDV-Musterbedingungen den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwerts. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs am Tag des Schadens, der Restwert der Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeugs. Der Leasinggeber rechnet den Vertrag in diesem Fall vorzeitig ab. Seine Restforderung kann deutlich höher liegen als die Entschädigung.

Diese Differenz übernimmt eine GAP-Deckung, auch Differenzdeckung genannt. GAP steht für Guaranteed Asset Protection. Sie ist meist ein Baustein der Kaskoversicherung, bei manchen Versicherern fest enthalten, bei anderen als Option zur Vollkasko. Sie greift nur bei einem versicherten Totalschaden oder Diebstahl. Die Zurich nennt als nicht versichert etwa Raten, die schon vor dem Schaden offen waren, Abnutzung am Ende der Laufzeit und Schäden außerhalb des Kaskoschutzes.

Ein frei gewähltes Beispiel zeigt die Größenordnung: Ein gestohlenes Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 70.000 Euro, der Leasinggeber fordert aus der vorzeitigen Abrechnung 78.000 Euro. Ohne GAP-Deckung bleiben 8.000 Euro bei Ihnen. Der ADAC empfiehlt diesen Schutz vor allem in der gehobenen Mittelklasse und der Oberklasse, weil der Wiederbeschaffungswert dort oft schneller sinkt als der vertraglich vereinbarte Restwert.

Nach einem Unfall: Wen muss ich informieren, und wer zahlt?

Am Unfallort gelten die üblichen Schritte: absichern, bei Verletzten Erste Hilfe leisten, wenn nötig die Polizei rufen und den Hergang dokumentieren. Danach melden Sie den Schaden Ihrem Versicherer und dem Leasinggeber. Die GDV-Musterbedingungen sehen für die Meldung an den Versicherer eine Frist von einer Woche vor. Der Leasinggeber stimmt als Eigentümer die weiteren Schritte ab, etwa die Reparatur. Viele Leasingverträge schreiben vor, dass auch kleinere Schäden nur nach seinen Vorgaben behoben werden. Lassen Sie deshalb nichts auf eigene Faust reparieren, auch wenn Sie die Kosten selbst tragen wollen.

Wer zahlt, hängt vom Verschulden ab. Hat der Unfallgegner den Schaden verursacht, ist seine Haftpflichtversicherung zuständig. Je nach Leasingvertrag müssen Sie die Reparatur zunächst selbst bezahlen und den Betrag dann bei der gegnerischen Versicherung geltend machen. Haben Sie den Unfall selbst verursacht, zahlt Ihre Haftpflicht den Schaden des anderen und Ihre Vollkasko den Schaden am Leasingfahrzeug, abzüglich der Selbstbeteiligung.

Auch nach einer fachgerechten Reparatur gilt das Fahrzeug als Unfallwagen und erreicht den kalkulierten Restwert oft nicht mehr. Ob eine solche Wertminderung entsteht und wie hoch sie ist, bewertet der Sachverständige. Bei fremdem Verschulden können Sie sie nach Darstellung der HUK bei der gegnerischen Versicherung verlangen und geben den Betrag an den Leasinggeber weiter. Bei eigenem Verschulden müssen Sie sie gegebenenfalls selbst ausgleichen. Der Leasinggeber kann sie in den meisten Fällen bei der Rückgabe berechnen.

Wenn das Fahrzeug gestohlen wird

Diebstahl ist ein Fall der Teilkasko, deren Leistungen in der Vollkasko enthalten sind. Informieren Sie Polizei, Versicherer und Leasinggeber. Nach den GDV-Musterbedingungen ist ein Diebstahl ab einer im Vertrag genannten Schadenhöhe unverzüglich der Polizei anzuzeigen.

Rechnen Sie damit, dass die Abwicklung Zeit braucht. Der Versicherer zahlt nach diesen Bedingungen frühestens einen Monat nach Eingang der Schadenanzeige in Textform, weil zunächst abgewartet wird, ob das Fahrzeug wieder auftaucht. Wird es innerhalb dieses Monats gefunden und können Sie es mit zumutbarem Aufwand zurückholen, müssen Sie es zurücknehmen. Taucht es später auf, wird normalerweise der Versicherer Eigentümer. Ist der Leasinggeber Eigentümer, gilt das nur, wenn er sein Eigentum übertragen möchte.

Ihr Versicherungsvertrag kann von den Musterbedingungen abweichen. Klären Sie mit dem Leasinggeber außerdem, wie die Raten in der Zwischenzeit behandelt werden und wann er den Vertrag abrechnet.

Totalschaden: wie der Vertrag endet

Ob ein Totalschaden vorliegt, klärt ein Sachverständiger, den der Versicherer beauftragt. Er ermittelt Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert. Nach den GDV-Musterbedingungen liegt ein Totalschaden vor, wenn die Reparatur mehr kosten würde als der Wiederbeschaffungswert. Manche Leasingverträge setzen eigene Schwellen.

Was mit dem Fahrzeug geschieht, entscheidet der Leasinggeber als Eigentümer. Meist wird der Vertrag beendet und abgerechnet. Die Forderung richtet sich nach Darstellung von AUTO BILD üblicherweise nach dem Ablösewert aus den noch ausstehenden Raten und dem kalkulierten Restwert. Darauf wird die Versicherungsleistung angerechnet. Was dann noch fehlt, zahlen Sie selbst oder, falls vorhanden, die GAP-Deckung.

Welche anderen Gründe einen Vertrag vorzeitig enden lassen und was das kostet, beschreibt der Beitrag zum vorzeitigen Ende eines Leasingvertrags. Was ein solcher Fall für eine bereits geleistete Sonderzahlung bedeutet, sollten Sie vor Vertragsschluss klären.

Was Sie vor der Unterschrift klären sollten

Diese Fragen lassen sich mit Leasinggeber und Versicherer vorab klären. Halten Sie die Antworten schriftlich fest.

  • Welche Versicherung verlangt der Leasingvertrag, und gibt es eine Obergrenze für die Selbstbeteiligung?
  • Ist eine GAP-Deckung enthalten, und unter welchen Bedingungen zahlt sie?
  • Schreibt der Leasinggeber bestimmte Werkstätten vor, und passt der Versicherungstarif dazu?
  • Wie und in welcher Frist sind Schäden dem Leasinggeber zu melden?
  • Wie rechnet der Leasinggeber bei Totalschaden oder Diebstahl ab?
  • Was erlauben Leasingvertrag und Versicherung bei Fahrten ins Ausland oder auf eine Rennstrecke?

Bei Leasify

Leasify vermittelt Leasingverträge. Vertragspartner ist der Leasinggeber, der auch über den Antrag entscheidet. In seinen Bedingungen steht, welche Versicherung verlangt wird und wie Schäden zu melden und abzurechnen sind. Für Fragen zum Versicherungsschutz ist Ihr Versicherer der richtige Ansprechpartner. Leasify leistet keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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